Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Geschäftszahl

91/07/0168

Rechtssatz

Da die Termini "üblich" und "normal" im Sprachgebrauch im wesentlichen synonym verwendet werden und der Ausdruck "normal" in der Grundwasserschongebietsverordnung Vöckla Ager, LGBl OÖ 1978/8, ebenso wie im Paragraph 32, Absatz eins, WRG in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990 der Begriff "üblich" - im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht gewässerbeeinträchtigender Maßnahmen gebraucht wird, kann davon ausgegangen werden, daß die "normale" landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des Paragraph 3, Litera d, der genannten Verordnung denselben Begriffsinhalt hat wie die "übliche" landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Paragraph 32, Absatz eins, WRG in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990.