Verwaltungsgerichtshof
15.12.1992
91/07/0168
Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (Hinweis E 22.12.1987, 87/08/0147).