Verwaltungsgerichtshof
26.01.1993
91/07/0153
Die verfahrensrechtliche Sonderbestimmung des Paragraph 107, Absatz 2, WRG setzt nur den Zeitpunkt, bis zu dem eine Partei ihre Einwendungen vorbringen kann, abweichend vom Paragraph 42, Absatz eins, AVG fest. Werden von einer Partei, die der Behörde nicht bekannt war und die daher nicht persönlich verständigt wurde, in einem Wasserrechtsverfahren, in welchem eine mündliche Verhandlung (auch) durch Anschlag in der Gemeinde bekanntgemacht wurde, innerhalb des im Paragraph 107, Absatz 2, WRG genannten Zeitraumes keine Einwendungen vorgebracht, so treten die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG ein. (Hinweis: VfGH 18.10.1979, B 112/78, VfSlg 8661 aus 1979,).