Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Geschäftszahl

91/07/0135

Rechtssatz

Bei der Einräumung einer Servitut für eine Quellerschließung und Leitungsverlegung kann von einer konkreten Umschreibung der damit belasteten Grundflächen nicht abgesehen werden (Hinweis E 26.3.1985, 84/07/0349).