Verwaltungsgerichtshof
19.04.1994
91/07/0135
Bei der Einräumung einer Servitut für eine Quellerschließung und Leitungsverlegung kann von einer konkreten Umschreibung der damit belasteten Grundflächen nicht abgesehen werden (Hinweis E 26.3.1985, 84/07/0349).