Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Geschäftszahl

91/07/0135

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß der Antragsteller bereits seine bisherige Wasserversorgungsanlage ohne feststellbaren Rechtstitel unter Verwendung von Grund des Zwangsverpflichteten betrieben hat, läßt sich für eine Interessensabwägung iSd Paragraph 63, Litera b, WRG nichts gewinnen.