Verwaltungsgerichtshof
19.04.1994
91/07/0135
Aus dem Umstand, daß der Antragsteller bereits seine bisherige Wasserversorgungsanlage ohne feststellbaren Rechtstitel unter Verwendung von Grund des Zwangsverpflichteten betrieben hat, läßt sich für eine Interessensabwägung iSd Paragraph 63, Litera b, WRG nichts gewinnen.