Verwaltungsgerichtshof
19.04.1994
91/07/0135
Sind im erstinstanzlichen Verfahren wesentliche Umstände ungeklärt geblieben, sodaß für die demnach notwendige Sachverhaltsergänzung die Wiederholung der nach Paragraph 107, Absatz eins, WRG zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung notwendig ist, macht in einem solchen Fall die in Paragraph 66, Absatz 3, AVG vorgesehene Möglichkeit der Abhaltung einer neuerlichen Verhandlung zum Zwecke der Verfahrensergänzung durch die Berufungsbehörde die Aufhebung iSd von der Berufungsbehörde herangezogenen Vorschrift des Paragraph 66, Absatz 2, AVG keineswegs unzulässig (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 522 ff).