Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1994

Geschäftszahl

91/07/0128

Rechtssatz

Der Begriff des "selbstverschuldeten Notstandes" ist dem Tir GSLG fremd und daher von der Agrarbehörde nicht zu berücksichtigen, soweit auf diesen Umstand nicht bei der nach Paragraph 3, Absatz eins, Tir GSLG vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E 14.12.1977, 2199/75, VwSlg 9454 A/1977).