Verwaltungsgerichtshof
23.05.1995
91/07/0120
Auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG gestützte Aufträge dürfen ausschließlich die Entfernung der konsenslosen Neuerung, nicht aber die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten (Hinweis E 20.4.1993, 91/07/0044). Bei wasserpolizeilichen Aufträgen, wonach im gesamten mittels Schwarzdecke befestigten Parkplatzareal die als Unterbau eingebrachte Schlackenschicht (Hochofenschlacke) auszuheben und ordnungsgemäß zu verbringen sowie das sich in einer Grube innerhalb des Parkplatzbereichs ansammelnde stark verunreinigte Wasser abzusaugen und zu entsorgen ist, handelt es sich bei den Anordnungen des Verbringens der Schlacke und des Entsorgens des abzusaugenden Wassers um Aufträge, die unmittelbar Teile der aufgetragenen Entfernungsmaßnahmen darstellen und somit durchaus noch durch die in der genannten Gesetzesstelle enthaltene Ermächtigung zur Erteilung wasserpolizeilicher Aufträge gedeckt sind.