Verwaltungsgerichtshof
23.05.1995
91/07/0120
Als Täter im Sinne des Paragraph 138, WRG kommt jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat, so etwa jener, der den Auftrag zur Durchführung einer eigenmächtigen Neuerung erteilt hat. Ob dabei jener als Treuhänder anderer gehandelt hat, ist für die Verantwortlichkeit iSd Paragraph 138, WRG angesichts der Tatsache der Auftragerteilung bedeutungslos. Auch ist es nicht notwendig, daß eine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG übertreten hat; vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem WRG widersprechenden Zustandes aus (Hinweis E 12.2.1991, 90/07/0128).