Verwaltungsgerichtshof
29.10.1991
91/07/0108
Bedient sich eine Behörde im Bescheidspruch ihrer Berufungsentscheidung des Ausdruckes "zurückgewiesen" statt sich des Ausdruckes "abgewiesen" zu bedienen, so liegt in der Verwendung dieser Formulierung kein Eingriff in die Rechte der Partei vor, wenn die Behörde in der Begründung des Bescheides auf jene Fragen, die beim gegebenen Prozeßgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren, mit dem Ergebnis, daß die Berufung abzuweisen wäre, eingegangen ist, sodaß nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessene Bezeichnung verfehlt wurde (Hinweis E 26.11.1987, 87/07/0153).