Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Geschäftszahl

91/07/0099

Rechtssatz

Konnte die belangte Behörde auch bei Vermeidung der ihr unterlaufenen Aktenwidrigkeit zu keinem anderen Bescheid gelangen, führt diese nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.