Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Geschäftszahl

91/07/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/07/0021 3

Stammrechtssatz

Weder am Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG, noch am Vorliegen des mit dem wasserpolizeilichen Auftrag verfolgten öffentlichen Interesses an der Gewässerreinhaltung (Paragraph 105, Litera e, WRG) vermag der Umstand etwas zu ändern, daß auch von dritter Seite Abwässer in den betreffenden Vorfluter eingeleitet werden.