Verwaltungsgerichtshof
12.10.1993
91/07/0087
Trifft die Wasserrechtsbehörde im Überprüfungsverfahren die Feststellung, daß das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt, dann hat das wasserrechtliche Verfahren betreffend dieses Projekt - abgesehen vom Vollzug der zur Beseitigung wahrgenommener Mängel und Abweichungen erteilten Aufträge - mit der Rechtskraft eines solchen Bescheides seinen Abschluß gefunden. Die ausgeführte Anlage ist mit Ausnahme jener Mängel und Abweichungen, deren Beseitigung im Überprüfungsbescheid veranlaßt wurde, ansonsten als rechtmäßig und den Bestimmungen des WRG entsprechend hergestellt anzusehen (Hinweis E 8.9.1977, 736/77, VwSlg 9376 A/1977).