Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1991

Geschäftszahl

91/07/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/11/12 91/07/0081 8

Stammrechtssatz

Die durch Paragraph 117, Absatz 4, WRG eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes aus (Hinweis E 19.3.1990, 89/10/0181).