Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1991

Geschäftszahl

91/07/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/11/12 91/07/0081 7

Stammrechtssatz

Die österreichische Verfassung kennt kein Verbot der Übertragung der Entscheidung über öffentlich-rechtliche Verhältnisse an die Gerichte (Hinweis E VfGH 29.6.1965, B 67/65, VfSlg 5007 aus 1965,). Vielmehr richtet sich die Frage, ob eine Rechtsache vor ein Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde gehört, in erster Linie nach der positiven Anordnung des Gesetzgebers.