Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1991

Geschäftszahl

91/07/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/11/12 91/07/0081 5

Stammrechtssatz

Im Fall der Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG stehen nicht - so wie im Fall einer Enteignungsentschädigung - zwei grundsätzlich gleichberechtigte Parteien ("Bürger 'unter sich'") einander gegenüber, sondern es tritt auf der einen Seite die staatliche Gewalt mit imperialer Befugnis dem normunterworfenen Verpflichteten auf der anderen Seite gegenüber. Demgemäß kann die Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG nicht dem herkömmlichen Zivilrecht und somit auch nicht dem Kernbereich der "civil rights" zugerechnet werden.