Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1991

Geschäftszahl

91/07/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/11/12 91/07/0081 1

Stammrechtssatz

In der in den Erläuterungen zur WRGNov 1988 - mit dieser wurde Paragraph 117, Absatz eins, neu gefaßt und Paragraph 117, Absatz 4, neu eingeführt - enthaltenen (demonstrativen) Auflistung der Anwendungsfälle der sukzessiven Gerichtszuständigkeit ist die Kostenersatzverpflichtung nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG nicht angeführt. Dies allein berechtigt aber nicht zu der Annahme, Paragraph 117, WRG sei auf Kostenersatzverpflichtungen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG nicht anwendbar.