Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Geschäftszahl

91/07/0083

Rechtssatz

Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hat einen Devolutionsantrag einer Partei, der vom ursprünglichen dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag in einem wesentlichen Punkt abweicht, zurückzuweisen. Wenn durch die Abweisung des Devolutionsantrages im konkreten Fall eine meritorische Erledigung getroffen wurde, ist durch dieses Vergreifen in der prozessualen Form eine Verletzung der Rechte des Bf nicht eingetreten (Hinweis E 24.9.1987, 87/02/0100).