Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Geschäftszahl

91/07/0083

Rechtssatz

Ändert eine Partei, die die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit Devolutionsantrag angerufen hat, ihren dem Verfahren zugrundeliegenden ursprünglichen Antrag in einem wesentlichen Punkt ab, so hat über diesen geänderten Antrag die gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG zuständige Behörde erster Instanz zu entscheiden.