Verwaltungsgerichtshof
20.12.1994
91/07/0083
Ändert eine Partei, die die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit Devolutionsantrag angerufen hat, ihren dem Verfahren zugrundeliegenden ursprünglichen Antrag in einem wesentlichen Punkt ab, so hat über diesen geänderten Antrag die gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG zuständige Behörde erster Instanz zu entscheiden.