Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1991

Geschäftszahl

91/07/0081

Rechtssatz

Die durch Paragraph 117, Absatz 4, WRG eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes aus (Hinweis E 19.3.1990, 89/10/0181).

Beachte

Besprechung in Ecolex 1992/4, 286;