Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1991

Geschäftszahl

91/07/0081

Rechtssatz

Die österreichische Verfassung kennt kein Verbot der Übertragung der Entscheidung über öffentlich-rechtliche Verhältnisse an die Gerichte (Hinweis E VfGH 29.6.1965, B 67/65, VfSlg 5007 aus 1965,). Vielmehr richtet sich die Frage, ob eine Rechtsache vor ein Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde gehört, in erster Linie nach der positiven Anordnung des Gesetzgebers.

Beachte

Besprechung in Ecolex 1992/4, 286;