Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1991

Geschäftszahl

91/07/0081

Rechtssatz

Das Motiv der Neufassung des Paragraph 117, WRG durch die WRGNov 1988 liegt darin, daß die Eröffnung einer Anrufungsmöglichkeit der Gerichte für Enteignungsentschädigungen und sohin die Einrichtung einer sukzessiven Gerichtszuständigkeit für solche Angelegenheiten die Einführung der Gerichtszuständigkeit auch für Kosten von gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG behördlich angerodneten Maßnahmen nicht umfassen würde. Dem kommt indes deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil dem unzweideutigen Wortlaut des Paragraph 117, Absatz eins, WRG in der Fassung 1988/695 gegenüber diesen davon abweichenden Ausführungen in den Erläuterungen zur WRGNov 1988 der Vorzug gebührt. Daraus folgt, daß mit der WRGNov 1988 für die Entscheidung über Kosten nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG die sukzessive Gerichtszuständigkeit eingeführt wurde.

Beachte

Besprechung in Ecolex 1992/4, 286;