Verwaltungsgerichtshof
12.11.1991
91/07/0081
In Paragraph 31, Absatz 3, WRG wird der Ausdruck "Kosten" verwendet, ohne daß dem Gesetz eine Sonderregelung für die behördliche Auferlegung dieser Kosten entnommen werden könnte. Schon das deutet darauf hin, daß unter dem im Paragraph 117, WRG verwendeten Begriff "Kosten" auch solche Kosten verstanden werden müssen, die bei der Durchführung von gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG behördlich angeordneten Maßnahmen zur Hintanhaltung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung entstehen.
Besprechung in Ecolex 1992/4, 286;