Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1991

Geschäftszahl

91/07/0081

Rechtssatz

In Paragraph 31, Absatz 3, WRG wird der Ausdruck "Kosten" verwendet, ohne daß dem Gesetz eine Sonderregelung für die behördliche Auferlegung dieser Kosten entnommen werden könnte. Schon das deutet darauf hin, daß unter dem im Paragraph 117, WRG verwendeten Begriff "Kosten" auch solche Kosten verstanden werden müssen, die bei der Durchführung von gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG behördlich angeordneten Maßnahmen zur Hintanhaltung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung entstehen.

Beachte

Besprechung in Ecolex 1992/4, 286;