Verwaltungsgerichtshof
16.11.1993
91/07/0075
Da gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Tir FlVfLG 1978 von einer nicht beschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes der Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen auszugehen ist, kann bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer VwGH-Beschwerde durch die Gemeinschaft, die dabei durch ihren Obmann vertreten wird, nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis der Gemeinschaft behandelnde Normen zurückgegriffen werden (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage Wien 1987 S 449f).