Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Geschäftszahl

91/07/0075

Rechtssatz

Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist im Verwaltungsverfahren berechtigt, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Sie kann aber als Partei nur insoweit auftreten, als entweder Rechte an allenfalls von ihr gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Tir FlVfLG 1978 erworbenen Grundstücken oder ihr zur Besorgung zugewiesene Aufgaben Gegenstand eines Verfahrens sind. Die Bekämpfung eines allfälligen Eingriffs der Agrarbehörde in Rechte anderer Parteien - also auch in die ihrer Mitglieder - kommt ihr keinesfalls zu (Hinweis E 20.9.1990, 90/07/0023).