Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1991

Geschäftszahl

91/07/0049

Rechtssatz

Obzwar eine formelle "Aussetzung" des von Amts wegen fortzuführenden Berufungsverfahrens über bloßen Parteienwunsch im Gesetz nicht vorgesehen ist, so kann es der Behörde im Verhältnis zu jener Partei, die diesen Wunsch geäußert hat, nicht zum ausschließlichen Verschulden angerechnet werden, wenn sie mit der Entscheidung zuwartet.