Verwaltungsgerichtshof
20.04.1993
91/07/0044
Unter einer eigenmächtigen Neuerung iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Maßnahme - sofern diese einer Bewilligung überhaupt zugänglich ist - sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme geschaffenen Zustandes zu verstehen.
Siehe:
94/07/0175 E 24. Oktober 1995 RS 8