Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Geschäftszahl

91/07/0037

Rechtssatz

Die langejährige Aufrechterhaltung eines konsenlosen Zustandes (Benutzung des Wassers und Entsorgung einer Liegenschaft nach "bisherigen Gepflogenheiten") vermittelt nicht das Recht zur weiteren konsenslosen Gewässerverunreinigung.