Verwaltungsgerichtshof
23.04.1991
91/07/0037
Die langejährige Aufrechterhaltung eines konsenlosen Zustandes (Benutzung des Wassers und Entsorgung einer Liegenschaft nach "bisherigen Gepflogenheiten") vermittelt nicht das Recht zur weiteren konsenslosen Gewässerverunreinigung.