Verwaltungsgerichtshof
23.04.1991
91/07/0037
Aus dem WRG kann ein "allgemeines Wassernutzungsrecht" nur im Rahmen des Gemeingebrauches nach Paragraph 8, abgeleitet werden. Die Abwasserbeseitigung aus einem Fünfpersonenhaushalt kann jedoch nicht darunter subsumiert werden.