Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Geschäftszahl

91/07/0037

Rechtssatz

Aus dem WRG kann ein "allgemeines Wassernutzungsrecht" nur im Rahmen des Gemeingebrauches nach Paragraph 8, abgeleitet werden. Die Abwasserbeseitigung aus einem Fünfpersonenhaushalt kann jedoch nicht darunter subsumiert werden.