Verwaltungsgerichtshof
27.09.1994
91/07/0036
GRS wie VwGH E 1991/06/11 90/07/0166 5
(hier Einleitung von Abwässern in einen Fluß)
Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer gerechnet werden muß; dabei ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine Grundwasserverunreinigung durch eine eigenmächtige Neuerung (Maßnahme) eingetreten ist; einzige Voraussetzung ist es vielmehr, daß eine bewilligungspflichtige Maßnahme eigenmächtig, dh ohne Bewilligung, gesetzt wurde
(Hinweis E 19.3.1985, 84/07/0393, 0394). Dies trifft auf das Versickern gewerblicher Abwässer zu.