Verwaltungsgerichtshof
27.09.1994
91/07/0036
GRS wie VwGH E 1990/06/19 89/07/0126 1
Als eigenmächtig vorgenommene Neuerung gilt eine Vorgangsweise, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte, ohne daß eine solche erwirkt wurde; es kann sich dabei um völlig konsenslose, ebenso aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln.