Verwaltungsgerichtshof
24.09.1991
91/07/0016
Die in Paragraph 105, Absatz eins, litb WRG geforderte "Erheblichkeit" der Beeinträchtigung bzw die in Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG geforderte "Wesentlichkeit" der Beeinträchtigung sind gegeben, wenn eine Verrohrung die "natürlichen Kreisläufe und die Selbstreinigungskraft des Wassers weitgehend stört".