Verwaltungsgerichtshof
24.09.1991
91/07/0016
Ist durch das Belassen der Verrohrung eines Baches eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer, und darüber hinaus eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen, so ist die Verrohrung bewilligungsbedürftig.