Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1991

Geschäftszahl

91/07/0016

Rechtssatz

Ist durch das Belassen der Verrohrung eines Baches eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer, und darüber hinaus eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen, so ist die Verrohrung bewilligungsbedürftig.