Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Geschäftszahl

91/07/0012

Rechtssatz

Bringt der Sohn des Berufungswerbers der Berufungsbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis, daß sein Vater verstorben und er als alleiniger und bereits eingeantworteter Erbe in die Rechtsstellung seines Vaters eingetreten und nunmehr in dieser Eigenschaft Fischereiberechtigter sei, und wird der Berufungsbescheid versehentlich dem Sohn als (ehemaligen) Vertreter seines verstorbenen Vaters zugestellt, so ändert dies nichts daran, daß der Sohn im Zuge des Berufungsverfahrens die Stellung einer Partei erlangte.