Verwaltungsgerichtshof
15.09.1994
91/06/0217
GRS wie VwGH E 1990/06/21 89/06/0175 3
Wegen des von vornherein beschränkten Mitspracherechtes, wie dies auf die Nachbarn nach Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 zutrifft, können diese Verfahrensmängel nur soweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer noch geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden (Hinweis E 26.11.1974, 1676/73, VwSlg 8713 A/1974).