Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Geschäftszahl

91/06/0217

Rechtssatz

Weder aus Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 noch auch aus dem Grazer AltstadterhaltungsG 1980 kann ein subjektives Recht von Nachbarn auf Zurkenntnisbringung der Anhörung nach Paragraph 3, Absatz 3, bzw des Gutachtens nach Paragraph 7, Absatz 2, Grazer AltstadterhaltungsG 1980 abgeleitet werden.