Verwaltungsgerichtshof
15.09.1994
91/06/0217
Das Recht auf Parteiengehör kann nicht dadurch verletzt werden, daß notwendige Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden, sondern lediglich dadurch, daß iZm eingeholten Sachverständigengutachten, die als Basis für die behördliche Entscheidung herangezogen werden, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG den Parteien nicht Gelegenheit gegeben wurde, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.