Verwaltungsgerichtshof
23.01.1992
91/06/0208
Eine gegen die betreffenden Mieter eingebrachte Unterlassungsklage, die auf einem verwaltungsbehördlichen (hier baupolizeilichen) Auftrag zur Unterlassung konsenswidriger Benützung von Räumen beruht, ist keineswegs als von vornherein aussichtslos und daher unzumutbar anzusehen.