Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1992

Geschäftszahl

91/06/0190

Rechtssatz

Da das Vollstreckungsverfahren ein neues Verfahren ist, bedeutet eine Vollmacht in einem anderen Verfahren nicht die Vertretungsbefugnis im Vollstreckungsverfahren.