Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1992

Geschäftszahl

91/06/0166

Rechtssatz

Der Grundsatz des Paragraph 108, Absatz 3, Tir GdO 1966, wonach die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben sind, ist auch bei der Aufhebung von auf Gemeindeebene ergangenen Bescheiden gem Paragraph 113, Tir GdO 1966 anzuwenden. Das der Aufsichtsbehörde dabei zustehende Ermessen darf daher nicht in der Weise geübt werden, daß wegen jeder auch noch so geringfügigen Rechtswidrigkeit in rechtskräftige Bescheide eingegriffen wird

(Hinweis E 27.11.1990, 90/05/0065, 0066 und E 19.9.1991, 90/06/0022).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/06/0175