Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1991

Geschäftszahl

91/06/0158

Rechtssatz

Bei der Feststellung, ob eine Gefahr oder Belästigung iSd Paragraph 31, Absatz 8, Tir BauO 1989 eintreten würde, ist nicht von der Immissionswirkung in einem bestimmten Teil des Gebäudes auszugehen, sei es nun bei offenen oder geschlossenen Fenstern, sondern vom gesamten Nachbargrund (Grundgrenze). Bei Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Menschen eintreten könnte, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Die besondere Sensibilität von Nachbarn, ob sie nun durch die gegenständliche Bauführung hervorgerufen wurde oder auf anderen Umständen beruht, kann beim Beurteilungsmaßstab, der sich an einem normalen, gesunden Menschen zu orientieren hat, nicht berücksichtigt werden.