Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1993

Geschäftszahl

91/06/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E VS 1993/02/11 90/06/0211 4

Stammrechtssatz

Die Kostenersatzpflicht iSd des Paragraph 44, EisbEG 1954 umfaßt nicht Kosten ungerechtfertigten Einschreitens. "Ungerechtfertigt" ist weder als "endgültig erfolglos" noch als "mutwillig" zu verstehen. Ein ungerechtfertigtes Einschreiten liegt vielmehr dann vor, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein kann. Hat der Enteignungsgegner Lösungsvarianten aufgezeigt, die hinsichtlich der Notwendigkeit der Enteignung (wenigstens eines Teiles der Fläche) beachtlich waren, sind die ihm entstandenen Kosten nicht durch ungerechtfertigtes Einschreiten hervorgerufen.

Beachte

Besprechung in JBl Nr 10 aus 1993,, S 676 ff

Besprechung in:

JBl 1993/10;