Verwaltungsgerichtshof
09.03.1993
91/06/0157
GRS wie 87/17/0172 E 15. April 1988 VwSlg 12698 A/1988 RS 2
Einwendungen, die ausschließlich gegen eine mit VO festgelegte Trassenführung gerichtet sind, können wegen der Bindung der Verwaltungsbehörde an Verordnungen im Verwaltungsverfahren, folglich auch in einem Enteignungsverfahren nach Paragraph 20, BStG, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Wohl aber besteht nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges die Möglichkeit, in einer Beschwerde an den VfGH (Artikel 144, B-VG) oder an den VwGH (Artikel 131, B-VG) gegen einen Enteignungsbescheid die amtswegige Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens bzw die Stellung eines Antrages auf Aufhebung der VO wegen Gesetzwidrigkeit nach Artikel 139, B-VG anzuregen.
Besprechung in:
JBl 1993/10;