Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

91/06/0143

Rechtssatz

Aus dem Blickwinkel des Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG sind Immissionen hinzunehmen, wenn sie sich im Rahmen des nach der Widmungsart Zulässigen halten und zwar auch dann, wenn sie die bisher vorliegenden Immissionsverhältnisse auf dem Grundstück der Nachbarn verschlechtern (Hinweis E 23.6.1988, 86/06/0161, BauSlg 1138 mwH). Bauführungen, deren Emissionen nach der Widmungsart unzulässig wären, können andererseits daher nicht als ortsüblich im Sinne des Paragraph 6, Absatz 10, legcit angesehen werden.