Verwaltungsgerichtshof
12.12.1991
91/06/0124
Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, daß Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (Hinweis E 12.11.1985, 84/05/0232).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/06/0125