Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1991

Geschäftszahl

91/06/0090

Rechtssatz

Kann nicht mehr festgestellt werden, ob die (an einen Berufungswerber und seinen Ehegatten gemeinsam gerichtete) Ladung zu einer Bauverhandlung, die postamtlich hinterlegt wurde, dem Berufungswerber tatsächlich zugekommen ist, dann ist er in Ansehung des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens übergangene Partei (zur Unzulässigkeit eines solchen Zustellvorganges Hinweis Walter-Mayer, Zustellrecht, Anmerkung 9 zu Paragraph 5, ZustG), ist aber dessen ungeachtet berechtigt, den (erlassenen) Baubewilligungsbescheid durch Berufung zu bekämpfen.