Verwaltungsgerichtshof
10.10.1991
91/06/0090
Kann nicht mehr festgestellt werden, ob die (an einen Berufungswerber und seinen Ehegatten gemeinsam gerichtete) Ladung zu einer Bauverhandlung, die postamtlich hinterlegt wurde, dem Berufungswerber tatsächlich zugekommen ist, dann ist er in Ansehung des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens übergangene Partei (zur Unzulässigkeit eines solchen Zustellvorganges Hinweis Walter-Mayer, Zustellrecht, Anmerkung 9 zu Paragraph 5, ZustG), ist aber dessen ungeachtet berechtigt, den (erlassenen) Baubewilligungsbescheid durch Berufung zu bekämpfen.