Verwaltungsgerichtshof
28.11.1991
91/06/0059
Nach dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 ist auszuschließen, daß die Zusage eines Organwalters der Gemeinde (und sei es auch der Bürgermeister), die im Widerspruch zur Gesetzeslage steht und überdies einen Bereich betrifft, in welchem die Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden hat, dazu führen könnte, daß eine Ausnahmegenehmigung nach dieser Gesetzesstelle erteilt werden dürfte. Die Behörde hat nämlich zunächst (dh, ehe überhaupt eine Ermessensübung in Betracht kommt) nur zu prüfen, ob die angestrebte Ausnahmebewilligung den erkennbaren Planungszielen der Gemeinde zuwiderläuft oder nicht. Dabei ist nicht maßgebend, ob der im Zeitpunkt der Entscheidung (noch) geltende Flächenwidmungsplan schon auf einem räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde iSd Paragraph 9, Slbg ROG 1977 beruht, wenn ein solches Entwicklungskonzept (hier: für den in Ausarbeitung befindlichen neuen Flächenwidmungsplan) tatsächlich vorliegt.