Verwaltungsgerichtshof
19.09.1991
91/06/0057
Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit soll nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich soweit zurückliegt, daß von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (Hinweis E 30.11.1964, 1582/64, VwSlg 6509 A/1964).