Verwaltungsgerichtshof
19.09.1991
91/06/0057
Eine Abstandsnachsicht nach Paragraph 6, Absatz 9, Vlbg BauG 1972 hat nicht bescheidmäßig zu erfolgen; die Behörde hat lediglich bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens auch zu überprüfen, ob nicht auch geringere Abstände iSd Paragraph 6, Absatz 9, Vlbg BauG 1972 zuzulassen sind.