Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1991

Geschäftszahl

91/06/0057

Rechtssatz

Weder der Norm des Paragraph 6, Absatz 9, Vlbg BauG 1972 noch einer anderen Bestimmung des Vlbg BauG 1972 kann ein Regelungsinhalt entnommen werden, wonach nur die Behörde erster Instanz eine Genehmigung des Gemeindevorstandes einholen könnte.